kleiner Waffenschein
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie
- eine Schreckschusswaffe,
- eine Reizstoffwaffe oder
- eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung bei sich führen wollen.
Der Begriff "Führen" bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb
- der eigenen Wohnung,
- der eigenen Geschäftsräume,
- des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. eingezäuntes Grundstück) oder
- einer Schießstätte.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
Auch erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen Sie ordnungsgemäß aufbewahren.
Voraussetzung
Voraussetzungen für den Kleinen Waffenschein sind:
- Mindestalter: 18 Jahre
- Zuverlässigkeit
Sie dürfen vor allem keine Vorstrafen haben. - persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie- geschäftsunfähig,
- alkoholabhängig oder
- psychisch krank sind.
Verfahrensablauf
Sie können den Kleinen Waffenschein bei uns beantragen. Ansprechpartner sehen Sie weiter unten. Wir überprüfen dann, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holen wir folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
- möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
Sonstiges
Der "Kleine Waffenschein" ist nicht befristet.
Auch wenn Sie erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass
- diese Gegenstände nicht abhandenkommen oder
- Dritte sie nicht unbefugt an sich nehmen.
Rechtsgrundlage
- § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 10 Waffengesetz (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)
- § 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahren von Waffen und Munition)
- Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG) – Waffenliste
Kosten/Leistung
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Gebührentabelle
Fachbereich 1, Service und Sicherheit
| Ansprechpartner: | Uwe Ehrhardt Fachbereichsleiter |
| Telefon: | 07641/452-580 |
| Telefax: | 07641/452-303 |
| E-Mail: | |
| Zimmer: | S 201 |









