Bauverwaltung
Anfragen von Sachverständigen und Banken
Bei der Wertermittlung von Baugrundstücken, die mehrere Sachgebiete des Fachbereiches 3 – Planung und Bau betreffen, koordinieren wir Ihre Anfrage und schicken die gesammelten Auskünfte an Sie zurück. Um die benötigten Auskünfte zu erhalten, ist das berechtigte Interesse nachzuweisen. Sie sind nicht Eigentümer des Grundstücks, ist zusätzlich eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.
Die Auskunft ist gebührenpflichtig und bedarf eines Antrages, der per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden kann.
Akteneinsicht und Aktenauksunft
Bauakten werden im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen angelegt. In einer Bauakte sind in der Regel alle Schriftstücke und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit Vorhaben auf einem Baugrundstück vorgelegt und angefertigt wurden, enthalten. Falls diese Unterlagen im Einzelfall nicht mehr vorliegen sollten, kann bei der Bauverwaltung eine Einsichtnahme in die Bauakten bzw. eine Übersendung von digitalisierten Bauakten beantragt werden. Die Akteneinsicht wird aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nur Eigentümern oder bevollmächtigten Dritten gewährt.
Die Auskunft ist gebührenpflichtig und bedarf eines Antrages, der über das Kontaktformular, per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden kann.
Baulastenauskünfte
Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihrer oder seinem Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast). Die Baulast wird nicht im Grundbuch hinterlegt, sondern in das Baulastenverzeichnis, welches von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde geführt wird, eingetragen. Es ist ein öffentlich-rechtliches Verzeichnis in dem alle Baulasten, d.h. öffentlich-rechtliche Verpflichtugnen eines Grundstückeigentümers gegenüber der Baurechtsbehörde, eingetragen werden. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann eine schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis erhalten.
Die Auskunft ist gebührenpflichtig und bedarf eines Antrages, der über das Kontaktformular, per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden kann.
Löschung einer Baulast
Baulasten können nur dann gelöscht werden, wenn das öffentliche Interesse am Bestehen der betreffenden Baulast nicht mehr besteht. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Bauvorhaben nicht oder anders ausgeführt wird, als geplant und beispielsweise Abstandsflächen nicht mehr überschritten werden oder wenn zur Unterbringung von Stellplätzen eine andere Lösung gefunden wird.
Allerdings werden Baulasten nicht automatisch gelöscht, hier müssen die Beteiligten einen formlosen, begründeten Antrag stellen. Bevor Sie die Löschung einer Baulast beantragen, sollten Sie mit der begünstigten Eigentümerin oder dem begünstigten Eigentümer klären, ob diese gewillt sind, auf die Baulast zu verzichten. Der Antrag auf Löschung einer Baulast kann formlos erfolgen, dabei muss jedoch explizit begründet werden, warum die Baulast gelöscht werden soll.
Vor der Löschung müssen die Beteiligten entsprechend angehört werden und es muss festgestellt werden, dass kein öffentliches Interesse am Bestand der Baulast besteht. Die Baurechtsbehörde muss hier gem. §71 Abs. 3 Landesbauordnung (LBO) den Verzicht erklären, wenn kein öffentliches Interesse an der Baulast besteht.
Hausnummerierung
Hausnummern sollen das einfache und gezielte Auffinden von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen im Stadtgebiet ermöglichen. Sie dienen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach erteilter Baugenehmigung kann die für ihr Bauvorhaben notwendige Hausnummer erteilt werden.
Die Hausnummern auf der Gemarkung der Stadt Emmendingen vergibt die Bauverwaltung. Die Hausnummern für Vorhaben in unseren Ortschaften werden direkt durch die jeweilige Ortschaft vergeben.