Ganztag und Betreuung an Schulen
Schule: Oft mehr als nur Unterricht
Unterricht am Vormittag reicht häufig nicht aus, um Familie und Beruf zu vereinbaren. Deshalb sind zwei Emmendinger Grundschulen Ganztagsschulen. Deren Schultag endet an drei bzw. vier Wochentagen erst um 16 Uhr. Kinder aus allen Schulbezirken können bei Interesse auf eine Ganztagsschule wechseln.
Außerdem bietet die Stadt Emmendingen sowohl an Ganztags-, als auch Halbtagsschulen ab der 1. Klasse eine kostenpflichtige Betreuung an. Die Schulkindbetreuung findet in den Schulwochen vor und nach dem Unterricht statt. Familien haben die Möglichkeit in den Schulferien eine Ferienbetreuunug zu buchen. Ab dem Schuljahr 2026/27 wird der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder eingeführt.
Informieren Sie sich auf dieser Seite über den Rechtsanspruch, Schulkindbetreuung und Ganztagsschulen.
Betreuungseinrichtungen an Schulen
An allen städtischen Grundschulen gibt es Betreuungsangebote für Schulkinder. Im Elternportal LITTLE BIRD erhalten Sie umfassende Informationen über die einzelnen Einrichtungen, deren Öffnungszeiten und die Kontaktdaten der Einrichtung. Mit Klick auf die Einrichtung landen Sie direkt beim jeweiligen Portalprofil.
- Schulkindbetreuung C.-F.-Meerwein-Grundschule
- Schulkindbetreuung Fritz-Boehle-Grundschule
- Schulkindbetreuung Markgrafen-Grundschule
- Schulkindbetreuung Grundschule Kollmarsreute
- Schulkindbetreuung Grundschule Mundingen
- Schulkindbetreuung Grundschule Wasser
- Schulkindbetreuung Grundschule Windenreute-Maleck
- Schülerhort C.-F.-Meerwein-Grundschule
- Schülerhort Markgrafen-Grundschule
- Ganztagsbetreuung "KIDZ" Fritz-Boehle-Ganztags-Grundschule
Trägerin aller Einrichtungen ist die Stadt Emmendingen:
Fachbereich Bildung, Betreuung, Soziales - Abteilung Schule und Jugend - Landvogtei 10 - 79312 Emmendingen.
FAQs zum Rechtsanspruch
Was bedeutet der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/27?
Am 12. Oktober 2021 trat das "Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter" (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) in Kraft. Damit wird ein Rechtsanspruch auf eine ganztägige Betreuung für Kinder im Grundschulalter festgelegt. Geregelt ist der Rechtsanspruch auf Bundesebene im Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Folgende Rahmenbedingungen zum Rechtsanspruch wurden festgelegt:
- Jedes Kind hat von der 1. bis zur 4. Klasse einen Anspruch auf ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung.
- Der Rechtsanspruch wird stufenweise ab dem Schuljahr 2026/27 eingeführt, beginnend in Klassenstufe 1.
- Er umfasst maximal 8 Stunden an 5 Werktagen (Montag bis Freitag) in der Woche.
- Er gilt auch für die Zeit der Schulferien. Eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien ist möglich.
Wo erhalte ich weitere Informationen zum Rechtsanspruch?
Wir empfehlen Ihnen die Homepage des Kultusministeriums Baden-Württemberg auf der häufige Fragen zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter beantwortet werden. Zur Homepage.
Weitere Informationen erhalten Sie außerdem beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
FAQs zur Schulkindbetreuung
Fragen und Antworten zur Schulkindbetreuung sind noch in Bearbeitung
Fragen zur Ganztagsschule
Fragen und Antworten zur Ganztagsschule sind noch in Bearbeitung
