Ukraine-Hilfe
Für ukrainische Staatsangehörige wird der Schutzstatus bis 04.03.2026 verlängert!
Informationsschreiben für Geflüchtete aus der Ukraine (einschließlich Drittstaatsangehörige und staatenlose Geflüchtete)
Hier als PDF herunterladen (PDF-Dokument, 1,11 MB) (inkl. englischer und ukrainischer Übersetzung)
Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2026 fort. Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt.
Die Fortgeltung gilt für ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit einem Schutzstatus oder einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine, die in Deutschland gemeldet sind und deren Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG ein Fristdatum bis nach dem 31.01.2025 oder vor dem 04.03.2025 haben.
Gehören Sie zu dieser Gruppe, so brauchen Sie keinen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels zu stellen. Die Vereinbarung eines Termins bei der Ausländerbehörde ist nicht notwendig.
Bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen mit befristetem ukrainischen Aufenthaltsrecht und ohne Schutzstatus werden Aufenthaltserlaubnisse, die am 1. Februar 2024 gültig waren und aufgrund der UkraineAufenthFGV bis zum 4. März 2025 verlängert worden sind, nicht mehr vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sein und laufen dann mit Ablauf des 4. März 2025 aus. Gleiches gilt für Aufenthaltserlaubnisse dieser Personengruppe, die zwischen dem 2. Februar 2024 und dem 4. Juni 2024 erteilt worden sind. Sollten Sie zu der Personengruppe gehören, so finden Sie weitere Informationen für Drittstaatangehörige und staatenlose Geflüchtete aus der Ukraine auf den folgenden Seiten.
Drittstaatsangehörigen, die als Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger vorübergehenden Schutz nach Art. 2 Absatz 1c des Durchführungsbeschlusses genießen, unterliegen weiterhin der Fortgeltungsverordnung.
Informationen für drittstaatsangehörige und staatenlose Geflüchtete aus der Ukraine
Wir informieren Sie hiermit, dass der Ihnen gewährte vorübergehende Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG mit Ablauf des 4. März 2025 endet. Dies bedeutet, dass Ihr derzeitiger Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG als nach diesem Datum nicht mehr gültig ist.
Hintergrund der Entscheidung
1. Variante: Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde vor dem 1. Februar 2024 erteilt (Titel entfaltete aufgrund ursprünglicher UkraineAufenthFGV Wirksamkeit bis 4. März 2025)
Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wurde Ihnen vor dem 1. Februar 2024 erteilt und ist aufgrund der UkraineAufenthFGV vom 5. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 334 vom 04.12.2023) noch bis zum 4. März 2025 gültig. Die Bundesregierung hat entschieden, dass ab dem 5. Juni 2024 Personen aus Drittstaaten, die in der Ukraine über kein unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht verfügen, keinen vorübergehenden Schutz in Deutschland mehr erhalten. Dies liegt daran, dass die Bundesregierung von ihrem nach Artikel 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht hat, dass nur noch denjenigen Personen Schutz gewährt werden soll, bei denen dies europarechtlich zwingend vorgesehen ist. Die Ukraine AufenthFGV wird in Kürze nochmals verlängert, der Ihnen erteilte Aufenthaltstitel wird jedoch aufgrund der genannten Entscheidung der Bundesregierung nicht mehr von der Verordnung erfasst sein. Da Sie unter den Personenkreis, der nicht zwingend schutzberechtigten Personen fallen, sind Sie ab dem 5. März 2025 nicht mehr im Rahmen dieser Regelungen in Deutschland aufenthaltsberechtigt.
2. Variante: Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde zwischen dem 1. Februar und dem 4. Juni 2024 erteilt
Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wurde für ein Jahr erteilt und ist noch bis zum 04.03.2025 gültig. Die Bundesregierung hat entschieden, dass ab dem 5. Juni 2024 Personen aus Drittstaaten, die in der Ukraine über kein unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht verfügen, keinen vorübergehenden Schutz in Deutschland mehr erhalten. Dies li egt daran, dass die Bundesregierung von ihrem nach Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 eingeräumte Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht hat, dass nur noch denjenigen Personen Schutz gewährt werden soll, bei denen dies europarechtlich zwingend vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass Ihr Aufenthaltstitel zum 04. März 2025 ausläuft.
Ihre Optionen
Es stehen Ihnen nun verschiedene Optionen zur Verfügung:
1. Anderer Aufenthaltstitel
Falls Sie weiterhin in Deutschland bleiben möchten, besteht die Möglichkeit, einen anderen Aufenthaltstitel zu beantragen (z.B. zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder zur Ausbildung/zum Studium), sofern Sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Sofern Sie vor Ablauf Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragen, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt des Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Hiermit geht ggf. auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde einher. Die Fiktionswirkung gilt jedoch ausdrücklich nur, wenn Sie die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels noch während der Gültigkeit des ursprünglichen Aufenthaltstitels beantragen (d.h. bis einschließlich dem 4. März 2025). Wenden Sie sich dazu bitte frühzeitig an die für Sie zuständige Ausländerbehörde und informieren Sie sich über die Voraussetzungen.
2. Rückkehr in das Herkunftsland
Eine weitere Option ist die freiwillige Rückkehr in Ihr Herkunftsland oder einen anderen aufnahmebereiten Drittstaat. Sollten Sie hierzu eine Förderung benötigen, gibt es verschiedene Programme, die Sie finanziell und organisatorisch bei einer freiwilligen Rückkehr unterstützen können. Eine Ausnahme besteht jedoch für die Rückkehr in die Ukraine: Eine Förderung der freiwilligen Rückkehr in die Ukraine über die entsprechenden staatlichen Programme ist derzeit ausgesetzt, d.h. eine Unterstützung ist derzeit nicht möglich. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde sowie auf der Internetseite www.returningfromgermany.de. Hier finden Sie auch die Kontaktdaten der nächstgelegenen Rückkehrberatungsstellen.
3. Asylantrag
Es besteht die Möglichkeit, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag zu stellen oder ein gemäß § 32a Abs. 1 AsylG zunächst ruhend gestelltes Asylverfahren weiter zu betreiben. Im Falle eines Asylantrags richtet sich das Recht des Aufenthalts und das Recht des Leistungsbezugs nicht mehr nach dem Aufenthaltsrecht und dem SGB II, sondern nach dem Asylgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Schutzstatus mit Ablauf des 4. März 2025 endet. Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt keinen neuen Aufenthaltstitel besitzen, keinen anderen Titel beantragt haben, nicht freiwillig ausgereist sein oder keinen Asylantrag gestellt haben, werden Sie ausreisepflichtig. Bitte wenden Sie sich daher unbedingt frühzeitig an Ihre Ausländerbehörde bzw. im Falle eines Asylantrags oder eines gemäß § 32a Abs. 1 AsylG ruhend gestellten Asylverfahrens an das BAMF und vereinbaren Sie einen Termin. Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist dann nicht mehr gültig und berechtigt auch nicht mehr zu Reisen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Schengenstaaten.
Beziehen Sie in Deutschland Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld nach SGB II, Sozialhilfe nach SGB XII, Kindergeld, Wohngeld, BAföG, Elterngeld usw.), so sind Sie verpflichtet, die Änderung Ihres Aufenthaltsstatus der jeweiligen Leistungsbehörde umgehend mitzuteilen. Wer Änderungen den Leistungsbehörden nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilt, muss ggf. nicht nur die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückzahlen, sondern setzt sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens aus.
Sie sind verpflichtet, den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG bei der Ausländerbehörde abzugeben, damit diese ihn einziehen kann. Sofern Sie einen Termin zur Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde haben, bringen Sie die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bitte zu diesem Termin mit.
Hilfen für Menschen aus und in der Ukraine / Допомога людям з України та в Україні
Derzeit erlebt die Stadtverwaltung Emmendingen eine große Hilfsbereitschaft in der Emmendinger Bevölkerung. Viele Wohnungsangebote sind eingegangen. Dafür bedankt sich Oberbürgermeister Schlatterer: "Es berührt mich sehr, wie wir in schwierigen Zeiten in Z’Ämmedinge - z’ämmehalte!".
Міська адміністрація Еммендінгена oтримує велику підтримкy від населення. Надійшло багато пропозицій щодо житла. Мер Шлаттерер дякує дуже за це: «Мене дуже зворушує, як ми тримаємося разом у важкі часи в Еммендінгені!».
1. Leistungen für ukrainische Geflüchtete in Emmendingen / Послуги для українських біженців в Еммендінгені
2. Angebote in Emmendingen und Umgebung für Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind / Пропозиції в Еммендінгені для людей, які втекли з України
3. Möglichkeiten zur Hilfe durch Emmendinger Bürger_innen / Можливості допомоги від громадян Еммендінгена
4. Häufige Fragen (Питання що часто задаються)
Viele Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, haben zahlreiche Fragen. Die Stadt Emmendingen stellt hier einige Hinweise zur Verfügung. Aufgrund der sich schnell verändernden Situation kann keine Garantie für die Richtigkeit der Informationen gegeben werden. Die Übersetzungen wurden mit Online-Tools erstellt und können Fehler enthalten.
У багатьох людей, які втекли з України, виникають численні запитання. Місто Еммендінген надає деяку інформацію тут. У зв’язку зі стрімкими змінами ситуації, не можна гарантувати правильність інформації. Переклади створені за допомогою онлайн-інструментів і можуть містити помилки.
Letzte Aktualisierung: 25.08.2022.
4.1 Beratung und Unterstützung (Поради та підтримка)
Psychologische Unterstützung für geflüchtete Mütter aus der Ukraine / Група психологічної підтримки для матерів з України
Psychologisches Unterstützungsangebot für aus der Ukraine geflüchtete Mütter. Wöchentliche Online-Treffen (8 Treffen, Dauer ca. 2 Stunden).
4.2 Einreise, Aufenthalt (в'їзд в країну, перебування)
4.3 Kinderbetreuung, Kitas, Schule (Догляд за дітьми, дитячий сад, школа)
4.4 Gesundheit (Охорона здоров'я)
4.5 Arbeit, Einkommen, Konto (Робота, доходи, pахунок)
4.6 Günstig einkaufen (Дешеві покупки)
4.7 Sprachkurse, Integrationskurse (Мовні курси, курси інтеграції)
4.8 Verschiedenes (Різне)
Partnerschaftsverein bittet um Geldspenden
Der Verein „Freunde der Städtepartnerschaften e.V.“ ruft zu Geldspenden für die Ukraine und ukrainische Geflüchtete auf. Die Spenden gehen an die polnische Partnerstadt Sandomierz, in der bereits sehr viele ukrainische Geflüchtete angekommen sind und versorgt werden. Außerdem organisiert die Stadt Sandomierz Hilfslieferungen in ihre ukrainische Partnerstadt Ostroh, die der Verein ebenfalls finanziell unterstützen möchte.
Die Stadt Emmendingen unterstützt diesen Spendenaufruf.
Spendenkonto:
Verein der Städtepartnerschaften e.V.
DE18 6809 2000 0000 5095 07
Volksbank Breisgau Nord eG
Kennwort: Ukrainehilfe Ostroh
Kontakt:
Verein „Freunde der Städtepartnerschaften e.V.“
Telefonnummer: 07641 452-4343