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Ihr digitaler Service im Standesamt

Standesamt

In den letzten Jahren bieten immer mehr Dritte auf ihren Websites an, Urkundenbestellungen problemlos und schnell für Sie abzuwickeln. Für das Weiterleiten der Bestellungen per E-Mail wird jeweils ein zusätzliches Entgelt fällig, das von den Vermittler_innen auf die Gebühren für die jeweiligen Urkunden aufgeschlagen wird. Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass diese Gewerbeunternehmen weder vom Standesamt der Stadt Emmendingen unterstützt werden, noch mit diesem auf irgendeine Weise verbunden sind. Die Nutzung eines privaten Dienstleistungsanbieter_in zur Bestellung standesamtlicher Urkunden führt zu keiner Beschleunigung des eigentlichen Vorgangs. Schnell und unproblematisch bekommen Sie Ihre Urkunden direkt beim Standesamt.

Anmeldung der Eheschließung

Bevor Sie heiraten können, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden. Die Anmeldung für die standesamtliche Trauung wird normalerweise von den Verlobten durch persönliche Vorsprache vorgenommen. Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung ist der_die Standesbeamte_in des Wohnortes der zukünftigen Ehegatten. Wohnen die beiden an verschiedenen Orten, können sie wählen, bei welchem Standesamt sie die Eheschließung anmelden wollen. Die Ehe kann bei jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Ein Merkblatt über die erforderlichen Papiere zur Anmeldung der Eheschließung erhalten Sie bei persönlicher Vorsprache beim Standesamt.

Begründung der Lebenspartnerschaft

Allgemeines, Rechtslage bis 30.09.2017

Seit dem 1. August 2001 kann eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eintragen werden. Ab 1. Januar 2012 ist die Eintragung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften beim Standesamt Emmendingen möglich. Informationen erhalten Sie bei den Standesbeamtinnen des Standesamtes Emmendingen. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten des Standesamtes. Bevor Sie die Lebenspartnerschaft begründen können, müssen Sie diese anmelden. Die Anmeldung der Lebenspartnerschaft wird normalerweise von beiden Lebenspartnern durch persönliche Vorsprache vorgenommen. Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung ist der_die Standesbeamte_in des Wohnortes der zukünftigen Lebenspartner. Wohnen die beiden an verschiedenen Orten, können sie wählen, bei welchem Standesamt sie die Lebenspartnerschaft anmelden wollen. Die Lebenspartnerschaft kann bei jedem Standesamt in Deutschland begründet werden. Ein Merkblatt über die erforderlichen Papiere zur Begründung der Lebenspartnerschaft erhalten Sie bei persönlicher Vorsprache beim Standesamt.

Seit 01.10.2017 ist die Begründung der Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht nicht mehr mögich.

Geburtsanzeige

Wollen Sie eine Hausgeburt mündlich beim Standesamt anzeigen, füllen Sie bitte die Geburtsanzeige aus und geben Sie diese innerhalb der gesetzlichen Frist mit den Originalurkunden der Eltern persönlich beim zuständigen Standesamt ab. Diese Geburtsanzeige ist nur erforderlich, wenn Ihr Kind in keiner Einrichtung oder einem Krankenhaus geboren wurde.

Formular Geburtsanzeige

Geburtsurkunden

Urkunden werden immer beim Standesamt des Ereignisses (Geburt/Heirat/Tod) ausgestellt. Bitte wenden Sie sich immer an das zuständige Standesamt. Sie können die Urkunden beim Standesamt zu den Öffnungszeiten abholen, oder Sie lassen sich die Urkunde per Post zusenden. Eine Anforderung online ist ebenfalls möglich.

Formular Geburtsurkunde

Ehefähigkeitszeugnisse

Wenn ein_e deutsche_r Staatsangehörige_r im Ausland heiraten möchte bedarf dies in verschiedenen Ländern der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses. Es bescheinigt, dass der Ehe nach deutschem Recht kein Hindernis entgegensteht. Bitte wenden Sie sich für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses direkt an das Standesamt Ihres Wohnortes. Sie erhalten dort alle Informationen

Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

Heiratsurkunden

Urkunden werden immer beim Standesamt des Ereignisses (Geburt/Heirat/Lebenspartnerschaften/Tod)ausgestellt. Bitte wenden Sie sich immer an das zuständige Standesamt. Sie können die Urkunden beim Standesamt zu den Öffnungszeiten abholen, oder Sie lassen sich die Urkunde per Post zusenden. Eine Anforderung online ist ebenfalls möglich.

Formular Eheurkunde

Kirchenaustritte

Wenn Sie aus der Kirche (aus einer Religionsgemeinschaft: z.B. Evangelische Kirche, Katholische Kirche, Neuapostolische Kirche) austreten wollen, können Sie persönlich mit folgenden Unterlagen beim Standesamt zu den Öffnungszeiten vorsprechen:

  • Personalausweis/Reisepass
  • Gebühr für die Austrittserklärung (27,00 Euro)

Für Kinder, die noch keinen Personalausweis haben, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde. Kinder im Alter von 12 bis 14 Jahren müssen den Austritt selbst erklären, bedürfen dazu aber der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Kinder ab 14 Jahren können den Austritt alleine, also ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erklären. Der Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig (27,00 Euro).

Ein "Online-Austritt" ist leider nicht möglich.

Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein_e deutsche_r Staatsangehörige_r in Ausnahmefällen einen Antrag auf Änderung des Vor- und/oder Familiennamens stellen. Die anfallende Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung für den Antragstellenden. Für die Ablehnung eines Antrages fällt ebenfalls eine Gebühr an. Bitte setzen Sie sich mit den Mitarbeiter_innen des Standesamtes persönlich in Verbindung.

Antrag auf Vornamensänderung

Antrag auf Änderung/Feststellung des Familiennamens

Namenserklärungen nach § 94 BVFG

Spätaussiedler_innen Namenserklärung
Vertriebene und Spätaussiedler_innen, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem_der Standesbeamt_innen ihre Vor- und Familiennamen in eine deutsche Form abwandeln sowie die Ablegung des "Vatersnamen" gemäß § 94 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes (BVFG) beantragen.

Mitzubringende Unterlagen:

  • Registrierschein
  • Spätaussiedlerbescheinigung ggf. Vertriebenenausweis
  • Geburtsurkunde im Original und deutsche Übersetzung
  • ggf. Heiratsurkunde im Original und deutsche Übersetzung
  • ggf. Scheidungsurkunde und Scheidungsurteil im Original und deutsche
  • Übersetzung
  • ggf. Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten im Original und deutsche Übersetzung.

Selbstbestimmungsgesetz

Am 01.11. 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsregelungen für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG).

Mit dem SBGG haben Sie als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person die Möglichkeit, durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt die bisher im Geburten‐ oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und Ihre(n) Vornamen zu ändern.

Die Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz muss drei Monate vorher angemeldet werden (ab 01.08.2024 möglich). Die Erklärung selbst kann ab dem 01.11.2024 abgegeben werden.

Bitte vereinbaren Sie mit dem Standesamt Emmendingen einen Termin.

Nach Ihrer Terminanfrage lassen wir Ihnen ein Formular zukommen, was Sie bitte für die schriftliche Anmeldung der Erklärung verwenden. Die Anmeldung der Erklärung erfolgt beim Standesamt Emmendingen ausschließlich schriftlich.

Die spätere Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist vom Standesamt zu beurkunden und muss daher beim Standesamt persönlich abgegeben werden.

Die Termine für die Beurkundung der Erklärungen finden ab dem 04.11.2024, also dem erstmöglichen Werktag, statt. Diese Termine werden gleich bei der Antragstellung/Anmeldung für die Erklärung vereinbart.

Wenn Sie nicht in Emmendingen geboren sind, wird zum persönlichen Termin im Standesamt Ihre Geburtsurkunde (in Kopie) benötigt, damit das Standesamt Emmendingen als Ihr Wohnsitzstandesamt eine Abschrift Ihrer Erklärung an Ihr Geburtsstandesamt schicken kann. Bei Ihrem Geburtsstandesamt muss Ihre Erklärung nach dem SBGG anschließend wirksam entgegengenommen und die Änderungen in Ihr Geburtenregister eingetragen werden. Erst danach kann ein neuer Personalausweis/Reisepass beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass nach § 2 Absatz 3 SBGG mit der Erklärung die Vornamen zu bestimmen sind, die zukünftig geführt werden möchten und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen müssen.

Sterbefallanzeige

Wollen Sie einen Todesfall selbst anmelden, füllen Sie bitte die Sterbefallanzeige aus und geben Sie diese persönlich innerhalb der gesetzlichen Frist beim zuständigen Standesamt ab.

Formular Sterbefallanzeige

Sterbeurkunden

Urkunden werden immer beim Standesamt des Ereignisses (Geburt/Heirat/Tod) ausgestellt. Bitte wenden Sie sich immer an das zuständige Standesamt. Sie können die Urkunden beim Standesamt zu den Öffnungszeiten abholen, oder Sie lassen sich die Urkunde per Post zusenden. Eine Anforderung online ist ebenfalls möglich.

Formular Sterbeurkunde

Trauorte und Eheschließungstermine

Informationen zu Trauorten und Eheschließungsterminen finden Sie auf der Inhaltsseite des Standesamtes.

Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Ehe für alle
Am 01.10.2017 tritt das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ in Kraft (Rechtsgrundlage).

Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Ab diesem Zeitpunkt können bestehende Lebenspartnerschaften in Ehen umgewandelt werden. Bei der Umwandlung handelt es sich um eine Eheschließung. Die Umwandlung muss, wie die Anmeldung zur Eheschließung, vorher beim Standesamt durch Anmeldung erfolgen.

Erforderliche Unterlagen zur Anmeldung:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (wenn nicht in Emmendingen gemeldet)
  • Aktuelle Lebenspartnerschaftsurkunde (wenn die Lebenspartnerschaft nicht in Emmendingen begründet wurde).

Zuständig ist das Standesamt in dessen Bezirk einer der Eheschließenden mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Für die Umwandlung wurde noch keine Gebührenregelung getroffen. Bitte vereinbaren Sie für die Anmeldung der Umwandlung einen Termin mit dem Standesamt. Die Eheschließung muss durch beide Lebenspartner, der Anwesenheit der Standesbeamtin/des Standesbeamten und etwaiger Zeugen erfolgen.

Die Eheschließung kann nach der Anmeldung bei jedem Standesamt erfolgen. Das Paar entscheidet selbst, ob die Eheschließung ganz unkonventionell am Schreibtisch im Standesamt nur in Anwesenheit der beiden Eheschließenden und der Standesbeamtin/des Standesbeamten erfolgen soll oder ob die Eheschließung in einem der Trauräume mit oder ohne Zeugen vorgenommen werden soll.

Vaterschaftsanerkennungen

Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind und der Vater in der Geburtsurkunde eingetragen werden soll, muss die Vaterschaft anerkannt werden. Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung kann beim Standesamt erfolgen oder beim zuständigen Jugendamt. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch schon vor Geburt abgegeben werden. Informationen erhalten Sie beim Standesamt oder beim Jugendamt. Informationen zur gemeinsamen Sorge erhalten Sie beim Jugendamt.

Merkblatt Anerkennung der Vaterschaft

Vornamen-Neusortierung

Sie haben mehrere Vornamen und möchten die Reihenfolge der Vornamen ändern?

Voraussetzung:

  • die betroffene Person besitzt mehrere Vornamen
  • die betroffene Person hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder
  • ist asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder
  • ist ausländischer Flüchtling und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.

Die Neusortierung der Vornamen kann beim Standesamt beantragt werden. 

Ausnahme:

Vornamen, die mit Bindestrich miteinander verbunden sind, können nicht in ihrer Reihenfolge geändert werden. Kinder ab dem 14. Lebensjahr geben die Erklärung selbst ab. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist nicht erlaubt. Wenn Sie die Schreibweise Ihrer Vornamen ändern, einen neuen hinzufügen oder einen Ihrer Vornamen weglassen möchten, geht dies nur über eine Änderung des Vornamens (öffentlich-rechtliche Namensänderung).

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiges Ausweispapier (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Personalausweis, Meldebescheinigung)
  • beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person (Geburtsurkunde)

Kosten für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung:
40 Euro

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Nach Auflösung der Ehe (Scheidung oder Tod eines Ehegatten) kann der Name vor der Ehe (Geburtsname oder der Name der zum Zeitpunkt der Ehe geführte wurde) wieder angenommen werden.
Mitzubringen sind:

  • Eheurkunde der letzten Ehe (bei Eheschließung vor 2009 auch als Familienbuchabschrift bezeichnet)
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Personalausweis/Reisepass
  • Einbürgerungsurkunde, falls Sie nach der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben haben
  • Gebühr 40 Euro
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