Wir informieren Sie zu allen Vorgaben, Verfahren und Vorschriften
Wollen Sie ein Gebäude errichten, ändern oder einer neuen Nutzung zuführen, so können Sie sich beim Referat Bauordnung erkundigen, inwiefern Ihre Planungen realisierbar sind und ob weitere öffentlich – rechtliche Vorschriften zu beachten sind.
Sind Sie Besitzer/in eines Kulturdenkmales und möchten Sie dieses sanieren, verändern oder einer neuen Nutzung zuführen, so informieren wir Sie gerne im Rahmen unserer Arbeit über die Belange der zu beachtenden Regelungen des Denkmalschutzes.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist kein Verwaltungsakt, sondern stellt fest, dass die für die Bildung von Sondereigentum (Wohnungs- oder Teileigentum) vorgesehenen Wohnungen und sonstigen Räume baulich in sich abgeschlossen sind. Sie dient der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum wie z. B. der Umwandlung von Wohnungen eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen.
Die gesetzliche Grundlage für die Abgeschlossenheitsbescheinigung bildet das Gesetz über das Wohnungseigentum und für das Dauerwohnrecht gilt das Wohnungseigentumsgesetz in der jeweils gültigen Fassung, sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ist seit 1. März 2014 im Bereich einer Erhaltungssatzung eine gesonderte Genehmigung erforderlich (§ 5 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des besonderen Städtebaurechts – DVWoR)
Antrag Abgeschlossenheitsbescheinigung §§7, 32 WEG
Fachbereich 3
Referat Bauordnung und Denkmalschutz
Stephan Renz
Zimmer: 404
07641 452-725
07641 452-389
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Bauberatung
Die Erfahrung hat gezeigt, dass in persönlichen Gesprächen mit den Bauherren und Architekten die unterschiedlichen Ansätze für ein Bauvorhaben auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden können.
Die Baurechtsbehörde hält sich für diese Gespräche den Montagnachmittag zwischen 14:00 – 16:00 Uhr frei. In den halbstündigen Terminen können die Bauherren Ihre Bauwünsche schon im Vorfeld erläutern oder aber aufkommende Fragen in einem laufenden Verfahren klären.An diesen Terminen sind von Seiten der Fachabteilung Bau ein Vertreter/in der Stadtplanung und die Sach bearbeiterinnen des Referates Bauordnung anwesend.
Terminvereinbarungen nehmen wir gerne telefonisch entgegen:
Fachbereich 3
Planung und Bau
Geschäftsstelle
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Claudia Braun
07641 452-722
Veronique Hermann
07641 452-721
Bauabnahmen und Baukontrollen
Im Rahmen der Baugenehmigung, bzw. während der Durchführung von Baumaßnahmen können Abnahmen (z. B. Rohbau- und Schlussabnahme) angeordnet werden. Bauliche Anlagen können erst nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden. Die Bauabnahme stellt grundsätzlich eine Baukontrolle dar, die die ordnungsgemäße Bauausführung überwacht, so dass die öffentlich rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Über die in der Baugenehmigung geforderten Abnahmen hinaus, werden sämtliche Baumaßnahmen stichprobenartig überwacht. Die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der allgemeinen Sicherheit (z. B. Unfallverhütungsvorschriften etc.) und die Verwendung von zugelassenen Bauprodukten werden bei der Bauüberwachung stichprobenartig ebenfalls überprüft.
Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu Baustellen und Betriebsstätten sowie Einblick in Genehmigungen und Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren. Der Bauherr hat die für die Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.
Antrag Schlussabnahme gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 LBO
Fachbereich 3
Referat Bauordnung und Denkmalschutz
Stephan Renz
Zimmer: 404
07641 452-725
07641 452-389
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Baulastenauskünfte
Bei jedem Rechtsgeschäft mit einem Grundstück, insbesondere beim Kauf, ist es sinnvoll sich darüber zu informieren, ob und wie dieses mit Baulasten belastet ist. Baulasten werden nicht wie Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch eingetragen, sondern hier bei der Stadt Emmendingen in einem separaten Baulastenverzeichnis geführt. Bei Nachweis eines berechtigten Interesses kann eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis eingeholt werden. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig und bedarf eines Antrages, der nur persönlich, per E-Mail, per Fax oder auf dem Postwege eingereicht werden kann.
Fachbereich 3
Referat Bauordnung und Denkmalschutz
Doris Volkmann
Zimmer: 306
07641 452-645
07641 452-389
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Brandverhütungsschau
Die Brandverhütungsschau ist eine Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes und beinhaltet die regelmäßige Überwachung von baulichen Anlagen, die wegen ihrer Nutzung besonders brandgefährdet sind oder im Brandfall eine größere Zahl von Personen gefährdet werden. Die Brandverhütungsschau wird in einen Rhythmus von 5 Jahren durchgeführt.
Fachbereich 3
Referat Bauordnung und Denkmalschutz
Julia Horländer
Zimmer: 305
07641 452-724
07641 452-389
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Akteneinsicht
Akteneinsicht in Ihre Bauakte können Sie beantragen, wenn Sie einen genauen Überblick über die von der Baurechtsbehörde gesammelten Unterlagen einsehen wollen. In einigen Fällen nimmt die Akteneinsicht ein beauftragter Anwalt vor. Bei Nachweis eines berechtigten Interesses können Ihnen entsprechende Auskünfte und Ablichtungen gefertigt werden. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig und bedarf eines Antrages der nur persönlich, per E-Mail, per Fax oder auf dem Postwege eingereicht werden kann.
Eine Herausgabe der Bauakten ist nicht möglich.
Vertretungsvollmacht Bauangelegenheiten
Architektenvollmacht
Fachbereich 3
Referat Bauordnung und Denkmalschutz
Stephan Renz
Zimmer: 404
07641 452-725
07641 452-389
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Angelika Walz
Zimmer: 403
07641 452-726
07641 452-389
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Grundstücksteilung
Eine Grundstücksteilung oder Parzellierung ist die Aufteilung eines bestehenden Grundstückes (nicht zu verwechseln mit Flurstück) in zwei oder mehrere Teile. Aufgrund bestimmter Rechtsfolgen, die hieraus resultieren (z. B. Grunderwerbsteuer, Grundsteuer, Eigentumsrechte), ist die Teilung in einem Veränderungsnachweis bzw. Fortführungsnachweis zu dokumentieren, zudem ist das Grundstücks- bzw. Liegenschaftskataster und das Grundbuch nachzuführen. Gesetzlich verankert ist die Grundstücksteilung in § 19 Baugesetzbuch (BauGB).
Berechtigt zur Durchführung von Teilungen sind öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Beamte der Vermessungsverwaltung (Landratsamt Emmendingen – Haus am Festplatz). Die geplante Grundstücksteilung ist der Baurechtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen. Dies hat schriftlich unter Beifügung eines amtlichen Lageplanes mit Darstellung der künftigen Grenzziehung zu erfolgen.
Anzeige Grundstücksteilung § 8 LBO
Fachbereich 3
Referat Bauordnung und Denkmalschutz
Elke Völker
Zimmer: 304
07641 452-723
07641 452-389
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Kleinbauten
In den vergangenen Jahren sind in der freien Landschaft, die baurechtlich auch als Außenbereich bezeichnet wird, viele Freizeitgärten mit Hütten, Einfriedungen, Lagerplätze sowie Grillstellen und Sitzplätze entstanden. Die ursprüngliche Kulturlandschaft wird damit mehr und mehr zersiedelt. Diese Entwicklung beeinflusst nicht nur das Landschaftsbild und die ökologische Funktion negativ, sondern beeinträchtigt auch die Erholungswirkung der Landschaft für die Allgemeinheit. Als sogenannter Außenbereich gilt der Bereich eines Gemeindegebietes, der - anders als Baugebiete – rechtlich nicht zur Bebauung bestimmt ist. Er beginnt unmittelbar im Anschluss an das letzte Haus eines jeden Ortsteils.
Gerätehütten bis 20 cbm Brutto-Rauminhalt oder umbautem Raum bedürfen im Außenbereich nach der Landesbauordnung keiner baurechtlichen Genehmigung. Nach aktueller Rechtsprechung müssen derartige Anlagen jedoch auf Ihre Zulässigkeit im Außenbereich (§35 Baugesetzbuch) geprüft werden. Diese Bestimmung bezweckt die Freihaltung des Außenbereichs von baulichen Anlagen. Mit diesem Ziel ist die Errichtung von Kleinbauten und Stellplätzen nicht vereinbar.
Grundsätzlich unzulässig im Außenbereich sind Zäune aller Art.
Für Flächen im Außenbereich gelten daneben häufig naturschutzrechtliche Vorschriften, die zu beachten sind. In Schutzgebieten (z.B. Naturschutz-oder Landschafs-Schutzgebieten) dürfen in der Regel keine Bauten errichtet werden. Ausnahmen bestehen nur im Falle landwirtschaftlicher Betriebe. Die hobbymäßige und damit der Selbstversorgung dienende kleingärtnerische Nutzung des Außenbereichsgrundstücks macht aus diesem keinen „landwirtschaftlichen Betrieb“ im baurechtlichen Sinn. Die Stadt Emmendingen möchte jedoch „echte“ Gerätehütten weiterhin ermöglichen, wenn deren Außenbereichsverträglichkeit gegeben ist.
Gerätehütten sind Gebäude, die ausschließlich zum Unterbringen der für die gärtnerische Bewirtschaftung benötigten Geräte dienen. Es handelt sich um kleine Bauten einfachster Ausführung. Die Hütten haben weder Fenster, Vordächer oder überdachte Terrassen, noch verfügen sie über Feuerstätten oder Aborte. Sie dürfen nicht so ausgestattet sein, dass sie zum – auch nur stundenweisen – Aufenthalt geeignet sind. Einfriedungen sind nur in Form von Hecken aus einheimischen Büschen oder Gehölzen möglich.
Anfragen von Sachverständigen und Banken
Bei der Wertermittlung von Baugrundstücken, die mehrere Sachgebiete des Fachbereiches 3 – Planung und Bau betreffen, bitten wir Sie sich direkt an Frau Walz zu wenden. Die Kollegin koordiniert die Anfragen und schickt die gesammelten Auskünfte direkt an Sie zurück. Bei Nachweis eines berechtigten Interesses kann diese Anfrage bearbeitet werden. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig und bedarf eines Antrages, der persönlich, per E-Mail, per Fax oder auf dem Postwege eingereicht werden kann.
Vertretungsvollmacht Bauangelegenheiten
Fachbereich 3
Referat Bauordnung und Denkmalschutz
Angelika Walz
Zimmer: 403
07641 452-726
07641 452-389
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Hausnummerierung
Nach erteilter Baugenehmigung kann die für Ihr Bauvorhaben notwendige Hausnummer erteilt werden. Die Hausnummern für Vorhaben in unseren Ortschaften bitten wir direkt bei der jeweiligen Ortschaftsverwaltung zu erfragen.
Fachbereich 3
Referat Bauordnung und Denkmalschutz
Doris Volkmann
Zimmer: 306
07641 452-645
07641 452-389
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Hochwassergefahrenkarten
Am 22.12.2013 ist das neue Wassergesetz Baden-Württemberg in Kraft getreten. Damit gelten u.a. alle statistisch zumindest alle 100 Jahre überschwemmten Gebiete auch im baurechtlichen Innenbereich als Überschwemmungsgebiete. Nach den bisherig vorliegenden Berechnungen und Kartendarstellungen für die Hochwassergefahrenkarten des Landes Baden – Württemberg ist das Grundstück bei HQ100 nicht überflutet. Es handelt sich somit um kein festgesetztes Überschwemmungsgebiet, § 65 WG BW. Es bedarf aus diesem Grund keiner Anwendung der Schutzvorschriften gem. § 78 WHG. Die bauliche Anlage kann aus wasserrechtlicher Sicht errichtet werden. Wir weisen dennoch auf die Überflutungsgefahr bei Hochwasserereignissen mit geringer Wahrscheinlichkeit (HQExtrem) und die Möglichkeiten der Hochwasservorsorge hin.
Fachbereich 3
Referat Bauordnung und Denkmalschutz
Doris Volkmann
Zimmer: 306
07641 452-645
07641 452-389
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Weitere Formulare und Informationen zum Bauen
Alle Formulare, Gesetzestexte und Informationen rund ums Sanieren, Bauen und zum Denkmalschutz finden Sie online:
Ihr Kontakt zur Stadtverwaltung
Fachbereich 3
Referat Bauordnung und Denkmalschutz
Frau Völker
Zimmer: 304
07641 452-723
07641 452-389
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