Corona: Informationen für Unternehmen
Aktuelle Corona-Regeln
Corona-Verordnung zum 1. Oktober 2022
- Neufassung der Verordnung und Anpassung an das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes.
- Einige Regelungen wie FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr und in medizinischen Einrichtungen sind nun durch das IfSG geregelt.
- Laufzeit der Verordnung bis 31. Januar 2023.
Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske)
- Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
- Für das Personal (wenn tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht):
- im ÖPNV,
- In Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutischen Praxen und Praxen sonstiger
humanmedizinischer Heilberufe, - in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste,
- in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
- in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen
und ambulanten Pflegediensten, - in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die medizinische Untersuchungen,
Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchführen
Maskenpflicht (FFP2-Maske) – Regelung durch den Bund
- Im öffentlichen Personenfernverkehr.
- Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher:
- in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- in voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen,
- in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchführen,
- Rettungsdienste
- in anderen vergleichbaren ambulanten oder stationären medizinischen Einrichtungen.
Testpflicht
- Für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen (Bundesregelung, § 28b Absatz 1 Nr. 3 IfSG).
- Für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit (Bundesregelung, § 28b Absatz 1 Nr. 4 IfSG).
- Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
- In Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten.
- Landeserstaufnahmeinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie Geflüchteten etc.
- In Justizvollzugsanstalten etc.
Ausnahmen von der Testpflicht:
- Kräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Einsatz.
- Besuchende, Begleitpersonen oder andere Personen im Rahmen eines Notfalleinsatzes, eines Krankentransports oder zur Sterbebegleitung.
- Personen, die die oben genannten Einrichtungen lediglich für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den in der Einrichtung behandelten, betreuten oder gepflegten Personen betreten, sowie für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
- Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
- Übersicht über alle Corona-Verordnungen
- Corona-Tests FAQ
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