Grundsteuerreform 2025
Hotline zur Grundsteuer bei Fragen zu Hebesatz und Messbetrag
Hotline für Fragen zur Berechnung der Grundsteuer der Stadt Emmendingen ab 2025
Telefonnummer: 452-2238
Erreichbar zu folgenden Zeiten:
- Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
- Montag bis Mittwoch: 14 bis 16 Uhr
- Donnerstag: 14 bis 18 Uhr
Bitte haben Sie Verständnis, dass es zu Wartezeiten kommen kann.
Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform
Sie Stadt Emmendingen hat die Grundsteuerbescheide versendet. Bei der Berechnung der Grundsteuer wurde von der Stadt der festgelegte Grundsteuermessbetrag, der vom Finanzamt übermittelt wurde, mit dem gültigen Hebesatz der Stadt Emmendingen multipliziert. Die Stadt Emmendingen hat keinen Einfluss auf den Grundsteuermessbetrag.
Die Antworten zu den häufigsten Fragen rund um die Grundsteuer haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Wie wurden der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag ermittelt?
Der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben.
An wen wende ich mich bei Fragen zum Grundsteuerwert und Grundsteuermessbescheid?
Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert und Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Emmendingen.
Das Steuerreferat der Stadt Emmendingen ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden und kann Ihre Einwendungen nicht bearbeiten. Auch dann nicht, wenn Sie bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwert beziehungsweise den Grundsteuermessbescheid eingelegt haben. Bei erfolgreichem Einspruch, wird die Stadt Emmendingen über die Änderungen informiert.
An wen wende ich mich bei Fragen zu Hebesatz und Messbetrag?
Bei Fragen zu Hebesatz und Messbetrag wenden Sie sich bitte an das Steueramt Emmendingen. Die Stadt Emmendingen hat dazu eigens eine Hotline 452-2238 eingerichtet.
Für die Ermittlung der finalen Grundsteuer, wird durch das Steuerreferat der Stadt Emmendingen der Hebesatz, mit dem Messbetrag multipliziert.
Die Hotline ist zu folgenden Zeiten erreichbar:
- Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
- Montag bis Mittwoch: 14 bis 16 Uhr
- Donnerstag: 14 bis 18 Uhr
Bitte beachten Sie, dass es zu Wartezeiten kommen kann.
Was versteht man unter dem Bodenwert?
Die Grundlage für den Grundsteuerwertbescheid ist der Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb einer Richtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks wider.
Wie lasse ich ein Gutachten erstellen?
Das Gutachten muss von einem anerkannten Sachverständigen erstellt werden und nachweisen, dass Ihr Grundstück einen niedrigeren Wert hat, beispielsweise aufgrund eingeschränkter Nutzungsmöglichkeiten.
Wie weise ich nach, dass mein Grundstück einen niedrigeren Bodenrichtwert hat?
Es gibt keinen formalen Einspruch gegen den Bodenrichtwert. Für den Nachweis, dass ihr Grundstück einen niedrigeren Bodenwert hat, benötigen Sie ein qualifiziertes Gutachten. Die Kosten für das Gutachten trägt der Grundstückseigentümer selbst. Bei dem Nachweis einer Abweichung von mindestens 30 Prozent wird das Finanzamt den Grundsteuerwertbescheid auf die im Gutachten festgestellten Bodenwerten korrigieren.
Wie reiche ich das Gutachten ein?
Sie stellen einen Antrag beim Finanzamt Emmendingen, dass ein niedrigerer Grundstückswert berücksichtigt wird, wenn ein Gutachten einen um mehr als 30 Prozent geringeren Wert nachweist. Das Finanzamt prüft das Gutachten. Wenn alles korrekt ist, wird der niedrigere Wert für die Besteuerung verwendet. Bereits versendete Steuerbescheide werden automatisch geändert.
Haben Bauvoranfragen oder Bauanträge Einfluss auf eine Anpassung der Bodenrichtwerte?
Nein. Bauvoranfragen oder Bauanträge haben grundsätzlich keinen Einfluss auf eine mögliche Anpassung der Bodenrichtwerte.
Weitere Informationen
Informationen zur Grundsteuerreform ab 2025
Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt erst ab dem 1. Januar 2025 als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken.
Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer B (letztlich für alle bebauten und unbebauten Grundstücke, sofern nicht der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen) nach dem so genannten „modifizierten Bodenwertmodell“ ermittelt. Dieses basiert im Wesentlichen auf zwei Werten, der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuerwert. Dieser Grundsteuerwert ist mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert, beträgt als 0,91 Promille.
Der Steuermessbetrag wird, wie auch bisher, durch das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag wird, wie bisher, mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde/Stadt multipliziert, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt.
Derzeit sind noch keine belastbaren Aussagen dazu möglich, wie hoch die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 für die einzelnen Grundstücke ausfallen und welche Belastungsveränderungen es geben wird!
Dazu müssen erst die Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt werden; diese werden voraussichtlich im Sommer 2022 vorliegen. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Grundstückseigentümer*innen von der Finanzverwaltung voraussichtlich durch eine Allgemeinverfügung zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung aufgefordert. Anschließend erlässt das Finanzamt die Grundsteuermessbescheide.
Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der künftige im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz. Diesen kann die Gemeinde/Stadt erst ermitteln, wenn sie aus den Messbescheiden des Finanzamts die Summe der neuen Messbeträge kennt. Diese Datenbasis wird den Gemeinden/Städten voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2024 vollständig vorliegen. Vorher lässt sich nicht absehen, ob und inwieweit der Hebesatz gegenüber dem bisherigen Hebesatz erhöht oder ermäßigt werden muss, um das für 2025 angestrebte Grundsteueraufkommen zu erreichen. Anders ausgedrückt: Je nach der Veränderung der neuen Messbeträge gegenüber den bisherigen Messbeträgen kann bereits mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz das angestrebte Aufkommen erzielt werden. Andererseits kann auch ein deutlich höherer Hebesatz nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen. Daher können auch Beispielsberechnungen mit dem bisherigen Hebesatz nicht zu belastbaren Aussagen im Hinblick auf die Höhe der künftigen Grundsteuer führen.
Auch bei insgesamt angestrebter Aufkommensneutralität wird es allerdings zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen zu Belastungsverschiebungen kommen. D.h. es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig erachtet und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben wurde, die zwangsläufige Folge der Reform.