Planen & Bauen
Beteiligung der Nachbarn ändert sich bei Bauvorhaben
Ende November 2023 wurde die Landesbauordnung Baden-Württemberg in Teilen angepasst, um baurechtliche Verfahren zu digitalisieren.
Eine wesentliche Änderung betrifft die Beteiligung von Nachbarn nach § 55 der Landesbauordnung (LBO).
Bisher wurden die Eigentümer angrenzender Grundstücke, sogenannte Angrenzer, teilweise auch sonstige Nachbarn, im Rahmen von baurechtlichen Verfahren durch die Baurechtsbehörde der Stadt Emmendingen beteiligt.
Nun werden nur noch direkte Angrenzer und ggf. sonstige Nachbarn bei Bauvorhaben benachrichtigt, wenn Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen oder nachbarschützende Belange durch das geplante Vorhaben betroffen sind.
Das bedeutet, wenn ein Bauvorhaben die Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes einhält oder sich nach den Einfügungsparametern des § 34 Baugesetzbuch in die Umgebung einfügt, erfolgt ab sofort keine Nachbarbeteiligung mehr.
Vorgaben, Verfahren und Vorschriften
Das Referat Bauordnung und Denkmalschutz ist Ihr Kontakt, wenn es um die Themen Neubau, Erweiterung, Umbau, Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher Anlagen geht.
Ob Baugenehmigungsverfahren, Bauvorbescheide, Baulasten, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Brandschutz, Denkmalangelegenheiten einschließlich Erteilung von Steuerbescheinigungen, Schlussabnahmen, Baukontrolle oder die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzverordnung – wir prüfen, ob die Wünsche der Bauwilligen mit baurechtlichen Vorschriften wie Bebauungsplan oder Brand- und Denkmalschutz vereinbar sind.
Neben der Erteilung von Baugenehmigungen, auch im vereinfachten Verfahren, ist das Referat unter anderem auch für die Entscheidung über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen, die Durchführung von Kenntnisgabeverfahren sowie für die Entscheidung über Bauvoranfragen zuständig.
Baurechtliche Verfahren
Für einen Neubau, Umbau oder auch Abriss ist nach der Landesbauordnung grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Damit gibt der Gesetzgeber der Baurechtsbehörde die Möglichkeit vorab zu prüfen, ob das geplante Vorhaben mit den Vorschriften übereinstimmt. So bleiben dem Bauherrn aufwändige und teure Nachbesserungen erspart.
Von diesem Grundsatz der Genehmigungspflicht weicht die Landesbauordnung ab, indem sie bestimmte Vorhaben verfahrensfrei stellt.
Weiter zur Landesbauordnung §50 - Verfahrensfreie Bauvorhaben
Bitte beachten Sie aber, dass auch für verfahrensfreie Vorhaben das Baurecht gilt. Eventuell müssen in einem besonderen Bewilligungsverfahren separate Ausnahmen oder Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften beantragt werden.
Die verschiedenen Verfahren
Für die verfahrenspflichtigen Vorhaben sieht die Landesbauordnung drei Möglichkeiten vor: Das „klassische Baugenehmigungsverfahren“, das "Kenntnisgabeverfahren" und das im Prüfumfang reduzierte „vereinfachte Baugenehmigungsverfahren“.
Vor dem Baugenehmigungsverfahren kann der_die Bauherr_in auf schriftlichen Antrag vorab eine Entscheidung über einzelne Fragen seines Vorhabens erwirken. Dabei handelt es sich um den Bauvorbescheid.
Verfahrensfreie Vorhaben
Grundsätzlich bedürfen nach § 49 LBO alle baurechtlichen Vorhaben einer Baugenehmigung. Bestimmte, untergeordnete Baumaßnahmen hat der Gesetzgeber jedoch von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen. Diese verfahrensfreien Vorhaben finden Sie im Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO aufgelistet. Bitte beachten Sie, dass auch die verfahrensfreien Vorhaben baurechtlichen Vorschriften wie zum Beispiel Bebauungsplänen entsprechen müssen. Durch Abgleich Ihrer Baumaßnahme mit der Auflistung der verfahrensfreien Vorhaben ersparen Sie sich unter Umständen der Stellung eines Bauantrags und somit Zeit und Kosten.
Bei Unsicherheiten stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung. Hierfür nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.
Weiter zur Landesbauordnung Anhang zu §50 - Verfahrensfreie Bauvorhaben